Gegendarstellung einer Gegendarstellung

Schon auf der Titelseite darauf hinweisend, druckt ÖSTERREICH heute eine Gegendarstellung ab. Sie beschäftigt sich mit der Berichterstattung über die Tochter des damals noch-Kanzlers Gusenbauer. In dem Artikel, der dieser Gegendarstellung bedarf, wurde unter Anderem behauptet, Selina Gusenbauer hätte aufgrund schlechten Schulerfolgs und des Mitbringens einer Ratte ins Schulgebäude die Schule verlassen müssen. Dass diese Behauptungen unwahr waren, hatten in den folgenden Tagen Selina und ihre Eltern festgestellt, rechtliche Schritte wurden angedroht.

Resultat dieser rechtlichen Schritte ist nun diese Gegendarstellung. ÖSTERREICH, das sich offenbar nicht mal ein klein bisschen für die Berichterstattung über eine Person die nicht mal im öffentlichen Interesse steht, geniert, lässt diese Gegendarstellung natürlich nicht so einfach stehen.

ÖSTERREICH hat “Pressefreiheit” nicht verletzt

wird unter der Gegendarstellung getitelt. Was genau die Anführungszeichen aussagen sollen, wird nicht klar, allerdings zitiert ÖSTERREICH beleidigt ein Urteil eines Richters des Handelsgerichts, an dem ebenfalls eine Anzeige gegen ÖSTERREICH einging. Dort wurde ÖSTERREICH – in der ersten Instanz – freigesprochen:

Seine “rechtliche Beurteilung”: Die Artikel in ÖSTERREICH “enthalten nichts Ehrenbeleidigendes”. Sie würden “im Kern wahre Tatsachen” mitteilen. Dass die Klägerin im Lycée “durchgefallen” sei, sei Fakt. Ob das einmal oder zweimal war, sei “bestenfalls journalistische Übertreibung”. Die ÖSTERREICH-Berichterstattung sei “in der Pressefreiheit gedeckt”.

Der Balance halber wollen wir nun ebenfalls aus einem Artikel zu einem Urteil zitieren, das diese Gegendarstellung auf ö24, dem Internetableger ÖSTERREICHs, nach sich zog. Auch dort war der Artikel aus der Printversion in leicht abgeänderter Form erschienen:

Am Ende des Beweisverfahrens kam die Richterin zum Schluss, die geklagte Zeitung habe sich offenbar “dubioser Informanten” bedient und “ohne großartige Recherche ziemlich grobe Unwahrheiten verbreitet”. Es liege “ein relativ gravierendes Verschulden” vor, weshalb dem Klagebegehren weitestgehend stattgegeben wurde.

[Hervorhebungen von uns]

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